Satzung

Förderverein Orgel Augustusburg e.V.

 

V E R E I N S S A T Z U N G

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Förderverein Orgel Augustusburg“, im Folgenden „Verein” genannt.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

     Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Augustusburg.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Orgelmusik in der Stadt Augustusburg im Allgemeinen sowie die   

     Unterstützung und Förderung der Restaurierung und Erhaltung der Orgel der St.-Petri-Stadtkirche im

     Besonderen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen verwirklicht:

     - Organisation und Durchführung von Orgelmusiken unter Einbeziehung aller Kirchenorgeln der Stadt

        Augustusburg mit dem Ziel, das Instrument Orgel über den gottesdienstlichen Gebrauch hinaus einem

        breiten Publikum bekannt zu machen,

     - Durchführung von Konzerten und Orgelführungen für Kinder und Jugendliche in Zusammenarbeit mit

        Bildungseinrichtungen der Region,

     - Organisation und Durchführung musikalischer Veranstaltungen als Benefizkonzerte zugunsten der

        Restaurierung der Orgel der St.-Petri-Stadtkirche Augustusburg,

     - Gewinnung von Sponsoren und Einwerbung von Spenden für die Restaurierung der Orgel der St.-Petri-

        Stadtkirche,

     - Fundraising-Maßnahmen zur Gewinnung und langfristigen Bindung von institutioneller Unterstützung durch

        Unternehmen und öffentliche Stellen,

     - Nutzung des Internets, des Amtsblattes der Stadt Augustusburg sowie der regionalen Presse zur

        Öffentlichkeitsarbeit und für Werbeaktionen,

     - Verwendung der Mitgliedsbeiträge zur Unterstützung des Satzungszwecks.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

     dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

     aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

     hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder

     jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der

     Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober

     Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

     Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben

     werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des

     Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung

     der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden

     stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Über Spenden wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

(3) Empfänger der Beiträge und Spenden ist die Vereinskasse.

(4) Gelder zur finanziellen Unterstützung der Orgelrestaurierung in der St.-Petri-Stadtkirche werden an den

     Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Augustusburg als Bauträger weitergeleitet.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem

     Schriftführer und einem Beisitzer.

(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende

     Vorsitzende jeweils einzeln befugt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

     Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder

     erfolgt einzeln. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl von

     Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(4) Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei vorzeitigem

     Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur Neuwahl vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

     Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist

     insbesondere verantwortlich für

     - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

     - die Verwaltung des Vereinsvermögens,

     - die Buchführung,

     - die Erstellung des Jahresberichts,

     - die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(6) Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Der Vorsitzende, in Vertretung der

     stellvertretende Vorsitzende, lädt alle Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die

     Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung.

(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und

     mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit    

     einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

     Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem

     Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

     - die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

     - die Wahl der Kassenprüfer,

     - die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

     - die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

     - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Ordentliche

     Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung erfolgt durch

     schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine

     Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen

     erforderlich erscheint oder wenn dies von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt  

     wird.

(4) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen

     Vereinsmitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf

     Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter

     und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes und

     der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die

     Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen

     Mitglieder des Vereins anwesend ist. Abweichend hiervon kann der Vorstand Satzungsänderungen, die von

     Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.

     Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 7 aufgelöst

     werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wählt der Vorstand aus seiner Mitte   einen Liquidator.

(3) Das Vereinsvermögen einschließlich der zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Spendenmittel fällt an die

     Kirchkasse der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Augustusburg; der Kirchenvorstand hat es ausschließlich und

     unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

 

Augustusburg, den 10. August 2009

 

Jörg Einert

Vereinsvorsitzender