Satzung
Förderverein Orgel Augustusburg e.V.
V E R E I N S S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Förderverein Orgel Augustusburg“, im Folgenden „Verein” genannt.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Augustusburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Orgelmusik in der Stadt Augustusburg im Allgemeinen sowie die
Unterstützung und Förderung der Restaurierung und Erhaltung der Orgel der St.-Petri-Stadtkirche im
Besonderen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen verwirklicht:
- Organisation und Durchführung von Orgelmusiken unter Einbeziehung aller Kirchenorgeln der Stadt
Augustusburg mit dem Ziel, das Instrument Orgel über den gottesdienstlichen Gebrauch hinaus einem
breiten Publikum bekannt zu machen,
- Durchführung von Konzerten und Orgelführungen für Kinder und Jugendliche in Zusammenarbeit mit
Bildungseinrichtungen der Region,
- Organisation und Durchführung musikalischer Veranstaltungen als Benefizkonzerte zugunsten der
Restaurierung der Orgel der St.-Petri-Stadtkirche Augustusburg,
- Gewinnung von Sponsoren und Einwerbung von Spenden für die Restaurierung der Orgel der St.-Petri-
Stadtkirche,
- Fundraising-Maßnahmen zur Gewinnung und langfristigen Bindung von institutioneller Unterstützung durch
Unternehmen und öffentliche Stellen,
- Nutzung des Internets, des Amtsblattes der Stadt Augustusburg sowie der regionalen Presse zur
Öffentlichkeitsarbeit und für Werbeaktionen,
- Verwendung der Mitgliedsbeiträge zur Unterstützung des Satzungszwecks.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder
jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der
Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Spenden wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
(3) Empfänger der Beiträge und Spenden ist die Vereinskasse.
(4) Gelder zur finanziellen Unterstützung der Orgelrestaurierung in der St.-Petri-Stadtkirche werden an den
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Augustusburg als Bauträger weitergeleitet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende jeweils einzeln befugt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt einzeln. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur Neuwahl vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist
insbesondere verantwortlich für
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(6) Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Der Vorsitzende, in Vertretung der
stellvertretende Vorsitzende, lädt alle Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die
Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und
mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung erfolgt durch
schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine
Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen
erforderlich erscheint oder wenn dies von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt
wird.
(4) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf
Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes und
der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen
Mitglieder des Vereins anwesend ist. Abweichend hiervon kann der Vorstand Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 7 aufgelöst
werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Liquidator.
(3) Das Vereinsvermögen einschließlich der zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Spendenmittel fällt an die
Kirchkasse der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Augustusburg; der Kirchenvorstand hat es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
Augustusburg, den 10. August 2009
Jörg Einert
Vereinsvorsitzender